Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Hans Peter Troß Land- & Gartentechnik


I. Allgemeines

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Firma Troß (Verkäufer) abgeändert oder ausgeschlossen werden.

Sie gelten sowohl für Verträge mit Käufern, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sind, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, als auch mit Käufern, die natürliche Personen nach § 13 BGB sind, ohne dass sie eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit ausüben.

Für die Geschäftsbeziehung zwischen Firma Troß (Verkäufer) und dem Käufer gelten ausschließlich diese Bedingungen. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung  vorbehaltlos erbringt.

Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.

Für Bestellungen und Vereinbarungen ist ausschließlich die schriftliche Bestätigung durch Firma Troß maßgebend, sofern der Kunde nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Sofern keine anderweitige, schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt der Lieferschein der Firma Troß als Auftragsbestätigung.

Vertragsabschlüsse, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform durch die Firma Troß. Dies gilt auch für die Abweichung von vertraglichen Schriftformerfordernissen.

Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Mängelrügen, Forderungen von Kaufpreisminderung und Schadenersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

Werden Firma Troß nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, ohne dass Firma Troß die Unkenntnis zu vertreten hat, ist sie berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfall vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn der Kunde trotz wiederholter Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht erfüllt.

 

II. Angebot und Lieferumfang

1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend.

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- u. Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Mit einer Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen anzunehmen.

3. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.

4. Sofern der Käufer die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst der vorliegenden AGB per Email zugesandt.

Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Sämtliche zwischen Käufer und Verkäufer getroffenen sonstigen Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten, dies gilt besonders für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertrags- änderungen.

Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.

Angaben in den dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.

 

III. Preis und Zahlung

1. Soweit Preise nicht individuell vereinbart werden, gelten diese ab Lager von Firma Troß oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk. Verpackung, Versicherung und Versandkosten werden gesondert berechnet.

2. Alle Preise sind in Euro zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, zzgl. Versandkosten. Gilt zum Zeitpunkt der Lieferung ein anderer Mehrwertsteuersatz als derjenige, der bei Vertragsabschluss gilt, wird der bei der Lieferung gültige Mehrwertsteuersatz in Rechnung gestellt.

3. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.

4. Skonti und sonstige Nachlässe sind gesondert zwischen Firma Troß und Käufer zu vereinbaren und gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.

5. Der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung 8 Tage nach Lieferung und Erhalt der Rechnung. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt.

6. Der Käufer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen. Bei Kaufleuten gilt ein Zinssatz gem. § 288 II BGB (8 Prozentpunkte über dem Basiszins).

7. Kommt der Käufer mit Zahlungen – bei Vereinbarung von Teilzahlungen – mit 2 aufeinander folgenden Raten – in Verzug, so kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

8. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

9. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

 

IV. Lieferfristen und Verzug

1. Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, es sei denn, der Verkäufer hat eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Vorlieferanten liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.

4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wen der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist. (z.B. Zahlungsverzug).

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung  Schaden entsteht, so ist der Verkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.

7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer -ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden - nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.

 

V. Gefahrübergang und Transport

1. Versandweg und –mittel sind – falls nicht gesondert vereinbart – der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

2. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Käufer, beim Versendungskauf mit Übergabe der Sache an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werks auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat.

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

4. Angelieferte  Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.

5. Teillieferungen sind zulässig.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern (§ 13 BGB) behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie – wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt – unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Versicherungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.

3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach §771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.

4. Der Käufer als Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschl. MwSt.) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

(Die Regelungen in Absatz 2, 3 und 4 gelten selbstverständlich nur für die Zeit des Eigentumsvorbehaltes).

5. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

7. Sämtliche Kosten der Rücknahme einschließlich des Rücktransports und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstigen mit dem Kaufvertrag zusammenhängenden Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

 

VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel (Gewährleistung)

1. Bei neuen Waren beträgt für Unternehmer die Gewährleistungsfrist eine Jahr ab Ablieferung der Ware. Gegenüber Unternehmern übernimmt der Verkäufer bei gebrauchten Waren nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies mit dem Käufer ausdrücklich vereinbart wurde.

Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen Waren zwei Jahre und bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bedienung, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.

3. Ist der Käufer Unternehmer, hat er die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.

Ist der Käufer Verbraucher, muss er den Verkäufer innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich zu unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

4. Ist der Käufer Unternehmer, sind diejenigen Teile unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines bei Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt herausstellen.

Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Ersetzte Teile ( Altteile) werden Eigentum des Verkäufers.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

 

6. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

7. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

8. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch den Verkäufer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

VIII. Feldprobe

Bei Einräumung von Feldprobe - Bedingungen darf die Maschine einmalig einen halben Tag im Einsatz erprobt werden. In diesem Fall kann die Maschine nur innerhalb von 3 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Die im vorstehenden Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) niedergelegten Bestimmungen bleiben unberührt.

 

IX. Haftungsbegrenzung – Schadensersatz

1. Der Verkäufer haftet dem Käufer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern der Verkäufer leicht fahrlässig eine vertragliche Pflicht verletzt, beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. In allen anderen Fällen ist die Haftung des Verkäufers - gleich, aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.

Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Gegenüber Unternehmern haftet der Verkäufer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

3. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer grobes Verschulden vorzuwerfen ist sowie im Falle von dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für alle zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers, bzw. das Amtsgericht Nidda.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der BRD geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner vereinbaren schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.